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Urteil: Kündigung bei Verzug mit Mietzahlungen


Veröffentlicht am 02. März 2020
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Kategorien:Allgemeines

Ein Mieter gerät an zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Mietzahlung in Verzug. Daraufhin erhält er von seinem Vermieter die Kündigung. Da er nicht freiwillig ausziehen will, klagt der Vermieter auf Räumung. Wie entscheidet das Gericht?

Bei Ausspruch der Kündigung schuldet der Mieter die gesamte Miete für Februar 2018 sowie einen restlichen Mietzinsanteil von 135,41 Euro aus dem Vormonat. Das Landgericht Berlin entscheidet den Rechtsstreit der Parteien zugunsten des Mieters. Er darf weiterhin in der Wohnung bleiben.

Nicht unerheblich?

Ein Vermieter kann nur dann (gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB) kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Monaten mit einem “nicht unerheblichen” Teil der Miete in Verzug ist. Dieser erhebliche Rückstand muss für jeden der beiden Monate bestehen, so das Gericht. Beträgt der Rückstand – wie im vorliegenden Fall – lediglich 19 Prozent der gesamten Monatsmiete, handelt es sich um keinen erheblichen Zahlungsrückstand. Der Rückstand erreichte nicht einmal die Summe der Nebenkostenvorauszahlungen von 175,- Euro monatlich.

Dieser Sachverhalt reiche nicht, um die Kündigung des Vermieters zu rechtfertigen, zudem befand sich der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung nur mit vier Tagen für die Februarmiete im Verzug. Damit lag eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nicht vor. 

(LG Berlin, Urteil v. 08.01.20, Az. 66 S 181/18)

Quelle: ImmobilienScout24

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