Inhaltsverzeichnis
- Wichtige Informationen für Wohnungseigentümer
- Instandhaltung – Instandsetzung – Modernisierung – Bauliche Veränderung
Wichtige Informationen für Wohnungseigentümer
Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum!
BGH, Beschluss vom 22.12.2011, VII ZR 120/09
(Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009, 4 U 160/08 – zurückgewiesen)
Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (Hier: Türschwellen).
Zulässige Nutzung: Ist eine Vermietung als Ferienwohnung zulässig?
Entscheidung II
BGH, Urteil vom 12.11.2010, V ZR 78/10
Die kurzfristige Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste ist auch dann ohne weiteres zulässig, wenn nach der Teilungserklärung „ein Gewerbebetrieb oder ein Beruf“ nur mit der Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden darf.
Muss der Verwalter einem einzelnen Eigentümer Auskünfte zu Verwaltungsvorgängen erteilen?
BGH, Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10
Der einzelne Eigentümer kann vom Verwalter nur dann Auskunft verlangen, wenn
- die begehrte Auskunft ausschließlich ihn betrifft oder,
- er sich zunächst erfolglos um Erteilung der Auskunft in einer Eigentümerversammlung bemüht hat.
Kostenfolge einer fehlenden Zustimmung zu einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
BGH, Urteil vom 13.05.2011, V ZR 202/10
Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Instandhaltung – Instandsetzung – Modernisierung – Bauliche Veränderung
Außentüren- und Fenster: Wer trägt die Instandsetzungspflicht?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, 11 Wx 115/08, ZRM 2010 S. 873
Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, wonach die Außentüren- und Fenster der im Sondereigentum stehenden Räume zum Sondereigentum gehören, ist nichtig.
Sie kann doch dahingehend umzudeuten sein, dass der Eigentümer der angrenzenden Sondereigentumsräume die Erhaltungslast trägt.