Die Mieterin einer Einzimmerwohnung möchte ihre Wohnung für einen bestimmten Zeitraum untervermieten. Die Vermieterin will dem Begehren nicht ohne eine angemessene Mieterhöhung zustimmen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis auf einem Kreuzfahrtschiff lockt die Mieterin einer Einzimmerwohnung raus aufs Meer. Da viele Kosten zu Hause weiterlaufen, beantragt sie bei ihrer Vermieterin, die Wohnung untervermieten zu dürfen. Kommt sie als Bittstellerin oder hat sie Anspruch auf eine Untervermietung?
Das Urteil
Ein Anspruch nach §553 ABS. 1 Satz 1 BGB setzt auch im Falle einer Einzimmerwohnung voraus, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten beabsichtigt. Die Mieterin muss daher deutlich machen, in welchem abgrenzbaren Bereich der Wohnung sie weiterhin „wohnen“ will. Das dürfte schwierig sein.
Weiterhin – befand der Richter mit Blick auf die Kostenaufstellung – strebe die Mieterin an, durch die Untervermietung nicht nur die laufenden Kosten zu decken, sondern einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Das gehe weit über den eigentlichen Zweck des Mietgebrauchs zu Wohnzwecken hinaus und sei der Vermieterin nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten.
(LG Berlin 09.09.2019 – 64 T 65/19)
Quelle: ImmobilienScout24