Mieterin und Vermieter streiten darüber, wie viele Tiere in einer Mietwohnung zulässig sind. Die Mieterin erfreut sich an einer Katze, zeitweilig bis zu sechs Hunden und diversen Nagetieren. Der Vermieter will nur zwei Großtiere zulassen.
Das Amtsgericht Bremen beschäftigte die Klage eines Vermieters, deren Mieterin gegen die Tierhaltungsbestimmungen der Hausordnung verstoßen hatte. Die mit dem Mietvertrag überreichte Hausordnung räumt die Möglichkeit ein, zustimmungsfrei eine Katze oder einen Hund in der Mietwohnung zu halten.
Die Mieterin, die mit ihrer Tochter in einer Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung von rund 75 Quadratmetern lebt, hält mehrere Nagetiere in Käfigen, eine Katze und zumindest zeitweilig sechs Hunde – einen Beagle, einen Chihuahua plus vier Welpen. Als der Vermieter von den zahlreichen tierischen Untermietern erfährt, schreibt er der Tierhalterin einen Brief. Darin forderte er sie auf, das Maß ihrer Großtierhaltung auf entweder zwei Hunde oder einen Hund und eine Katze zu reduzieren.
Vermieter spricht von Beschwerden und Abnutzung
Weitere Schreiben, auch anwaltlicher Briefwechsel folgten. Der Vermieter begründete, insbesondere von den Hunden würden Störungen im Haus und in den angrenzenden Mietobjekten ausgehen; es sei immer wieder zu Beschwerden gekommen. Des Weiteren läge durch die Tierhaltung ein übermäßiger Verschleiß der Wohnung vor, wobei es auf eine bereits eingetretene Abnutzung nicht ankäme. Darüber hinaus entspräche das Maß der Tierhaltung nicht einer ordnungsgemäßen Tierhaltung und gehe über den normalen Mietgebrauch hinaus.
Mieterin setzt auf emotionale Bindung
Die Mieterin hingegen behauptete, dass bis auf eine “Rache”-Beschwerde durch eine Mitmieterin, die keinen der Chihuahua-Welpen abbekommen habe, keinerlei von den Hunden ausgehende Störungen durch die Hausbewohner gemeldet wurden. Die Tiere wirken sich positiv auf die Neurodermitis-Erkrankung ihrer Tochter aus. Auch für die Mieterin selbst drohen angesichts der emotional engen Bindung zu den Tieren gesundheitsgefährdende Auswirkungen, wenn sie nicht alle Tiere weiterhin in der Wohnung halten dürfe.
Gericht schützt persönlichen Lebensbereich der Mieter
Das Gericht entschied zugunsten der Tiere beziehungsweise ihrer Halterin. Die vom Vermieter vorgebrachte Hausordnung verstoße gegen das mietvertragliche Leitbild. Es sei nicht zulässig, die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf ein einzelnes Großtier zu beschränken und die weitere Großtierhaltung von der jederzeit widerruflichen Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen, ohne eine Einzelabwägung zu ermöglichen. Daher sei diese Regelung als unangemessene Benachteiligung der Mieterin unwirksam.
Die Haltung von Katzen und Hunden betreffen anerkanntermaßen den höchstpersönlichen Lebensbereich der Mieterin. Sie müsse lediglich die Tiere so halten, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können.
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 01.06.2017 – 6 C 32/15)
Quelle: ImmobilienScout