Wer einem Mieter wegen Mietrückständen den Mietvertrag kündigen möchte, sollte den Unterschied kennen zwischen der Kündigungsbefugnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) oder 3 b) des BGB. Der Hauptunterschied besteht in der Art, wie der Rückstand aufgelaufen ist.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a)
Der Vermieter muss lediglich zwei aufeinander folgende Fälligkeiten der Miete abwarten. Nach Ablauf von ca. 35 Tagen seit dem erstmaligen Ausbleiben einer Zahlung kann er kündigen. Voraussetzung: Der Mietrückstand in beiden Monaten ist “nicht unerheblich”. Ein Mietzinsanteil etwa in Höhe einer halben Monatsmiete kann als nicht unerheblicher Rückstand angesehen werden.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b)
Ein Mietrückstand, der sich allmählig über einen längeren Zeitraum ansammelt, muss den 2-fachen Betrag der Miete erreichen. Erst dann kann eine Kündigung erfolgreich sein.