Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmestandard einer Immobilie. Seit 2024 dürfen in Neubauten nur Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.

Für den Austausch und Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizungen, die schon in Betrieb sind, gelten in den kommenden Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und Ausnahmen.

Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen, die mit der gesetzlichen Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung der Städte bzw. Gemeinden verknüpft sind. In größeren Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens nach dem30. Juni 2026 verbindlich, in kleinen Kommunen (weniger als 100.000 Einwohnern) nach dem 30. Juni 2028. Bis zu den jeweiligen Stichtagen müssen die Kommunen ihre Wärmeplanung für die kommenden Jahre vorlegen.

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung defekt ist, gibt es laut dem derzeit geltenden GEG, Übergangslösungen. Zunächst kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Zusätzlich gelten Übergangsfristen von 5 Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten.

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