WEG- Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel

Für die Pflicht der WEG zur Erstellung der jährlichen Abrechnung, gibt es unterschiedliche Beurteilungen. Teilweise wird vertreten, die Pflicht entsteht mit Ablauf des 31. Dezember eines Kalenderjahres, während sie nach überwiegender Ansicht erst am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Der BGH folgt mit seinem Urteil vom 26.09.2025 letzterer Ansicht. Demnach ist ein Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, nicht auf Grundlage des Verwaltervertrages verpflichtet, die Jahresabrechnung für das Vorjahr zu erstellen. Es sei denn, im Verwaltervertrag ist etwas anderes vereinbart.

Die ausgeschiedene Verwaltung wird nicht aus aller Verantwortung entlassen. Sie schuldet der WEG die Rechnungslegung und ist verantwortlich, dass die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß erfasst und mitgeteilt werden.

Quelle: BGH, Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24

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