Wohnungseigentümer-/innen können sich nach dem Gesetz durch eine beliebige andere Person in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Das gilt aber nicht, wenn diese Befugnis in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung wirksam eingeschränkt worden ist. Meist steht in der Teilungserklärung, dass sich Wohnungseigentümer-/innen nur durch Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer-/innen der Gemeinschaft oder den Verwalter/-innen vertreten lassen kann können.
Ist eine GmbH Miteigentümerin, kann sie sich in der Eigentümerversammlung nicht nur durch die Geschäftsführer-/innen vertreten lassen, sondern darf hierzu auch einen Mitarbeiter-/innen bevollmächtigen. Weist der Versammlungsleiter/-innen dies zurück, sind Beschlüsse, die ohne die Stimmen des GmbH-Bevollmächtigten gefasst werden, anfechtbar.