Das Notwegerecht ist ein wichtiger Bestandteil des Nachbar- und Grundstücksrechts (§ 917 und 918 BGB). Es gewährt Eigentümer/-innen eines sogenannten „gefangenen“ Grundstücks die Möglichkeit, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn das eigene Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg besitzt. Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so können die Eigentümer/-innen von den Nachbarn/-innen verlangen, die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden.
Damit ein Notwegerecht zugesprochen wird, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. eine fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der vorhandene Zugang zu schmal ist, vorübergehend nicht nutzbar oder nur teilweise mit einer Straße verbunden ist. Wenn ein Notwegerecht in Anspruch genommen wird, sind Pflichten zu erfüllen, ua. die Streu, – Verkehrs- und Räumpflicht, anteilige oder alleinige Kostentragung zur Unterhaltung sowie einer Notwegrente.
Verweigern die Nachbar/-innen die Einräumung eines Not Weges, können die Eigentümer/-innen des gefangenen Grundstücks das Notwegerecht einklagen. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die bessere Lösung ist, mit den Nachbarn-/innen eine Einigung zu erzielen und das Wegerecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies schafft Sicherheit für zukünftige Verkäufe.