Reglungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter/innen übertragen. Der BGH setzt der Gestaltung von Renovierungsklauseln/Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag aber Grenzen.Um die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf die Mieter/innen zu übertragen, ist eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag, eine sogenannte Renovierungsklausel oder Schönheitsreparaturklausel, erforderlich. Eine Pflicht, wonach die Mieter/innen auch ohne vertragliche Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen haben, besteht nicht. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel, ist der Vermieter/innen von der Renovierungspflicht frei und die Mieter/innen muss die Schönheitsreparaturen ausführen. Ein Beispiel hierfür wäre: „Die Mieter/innen haben die Schönheitsreparaturen zu tragen.“ Nach dieser Klausel sind die Mieter/innen nicht nur zur Kostentragung, sondern auch zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Übertragung der Renovierungspflicht per Formularklausel ist nur wirksam, wenn die Wohnung renoviert übergeben wird oder die Wohnung zwar unrenoviert übergeben, den Mieter/innen aber ein angemessener Ausgleich gewährt wird.

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