Tod des Mieters

Der Tod eines Mieters wirft oftmals viele Fragen auf: Wer übernimmt das Mietverhältnis? Gibt es Erben? Wer kommt für offene Mietforderungen auf?
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass das Mietverhältnis durch den Tod des Mieters nicht automatisch endet. Wer den bestehenden Mietvertrag übernimmt, hängt von der Lebenssituation des verstorbenen Mieters ab.
Wenn der Mieter allein lebte, treten die hinterbliebenen Erben mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Den Erben steht es frei, ob sie das Mietverhältnis zu den festgelegten Konditionen fortführen oder den Mietvertrag kündigen.
Leben Angehörige oder Mitmieter im Haushalt geht der Mietvertrag auf diese über.
Möchten die Hinterbliebenen das Mietverhältnis nicht fortführen, sind diese berechtigt ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Für die Sonderkündigung gilt eine Frist von 3 Monaten. Das Kündigungsschreiben muss dem Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnisnahme des Todes zugehen (§580 BGB).
Wird die vierwöchige Frist nicht wahrgenommen, muss der neue Mieter sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Die Miete muss in jedem Fall weiterhin gezahlt werden.
Möchte der Vermieter das Mietverhältnis kündigen muss er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Diese verlängern sich je nach bestehender Mietdauer.
Zudem muss der Vermieter einen triftigen Grund wie zum Beispiel Eigenbedarf nachweisen.