Damit war eine Abweichung von 9,63 Prozent bestimmt und die 10 Prozent nicht erreicht, die eine Mietminderung gerechtfertigt hätten. Das Amtsgericht Hanau sah keinen Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige und gab der Räumungsklage statt.
Der Sachverständige hatte bei der Berechnung der Wohnfläche auch die Grundfläche zweier nebeneinanderliegender Durchgänge zwischen Wohn- und Schlafzimmer mit jeweils 0,10 qm berücksichtigt. An den Durchgängen befinden sich keine Türrahmen und keine Türen.
Die Mieterin hingegen wollte die Grundfläche der Durchgänge nicht zur Wohnfläche zählen. Es handele sich schließlich um Türnischen im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV. Nach diesem Paragrafen bleiben die Grundflächen von Türnischen außer Betracht. Damit betrage die tatsächliche Grundfläche 43,18 qm und weiche um 10,04 Prozent von der vereinbarten Fläche ab.
Das Landgericht sah die Durchgänge nicht als Türnischen an, da weder Türrahmen noch Türen existieren. Sie vermuteten eher raumgestalterische Aspekte der Durchlässigkeit zwischen beiden Zimmern.