Muss die WEG baulichen Veränderungen zustimmen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Verfahren, ob bauliche Veränderungen, die einzelne Wohnungseigentümer/-innen zur Barrierereduzierung verlangten, zu genehmigen sind.
In zwei Fällen wurde in Karlsruhe – auf Grundlage des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts – über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden.
Der erste Fall beschäftigte sich mit der Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses. Der Aufzug sollte Menschen mit Behinderungen einen leichteren Zugang ermöglichen.
Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 erbauten Wohnhäusern, welche unter Denkmalschutz stehen.
Im Vorderhaus ist ein Personenaufzug vorhanden.
In der Eigentümerversammlung stellten nicht körperlich behinderte Wohnungseigentümer/-innen den Antrag, auf eigene Kosten den Aufzug am Treppenhaus des Hinterhauses errichten zu lassen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Bau einer Rampe als barrierefreier Zugang
Im zweiten Fall geht es um eine Rampe als barrierefreier Zugang sowie eine etwa 65 cm aufzuschüttende Terrasse und schließlich auch darum, das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Die Anlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss.
In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer/-innen diese Maßnahme zu gestatten. Allerdings gingen die Gegner/-innen der baulichen Veränderungen gerichtlich mithilfe einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Barrierefrei – zumutbare bauliche Veränderungen erlaubt
Der Gesetzgeber hat durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Vorschriften bezüglich baulicher Veränderungen in §§20, 21 WEG neu gefasst und grundlegend geändert.
Dieser Schritt dient unter anderem dazu, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer/-innen anpassen zu können.
Fazit: Wohnungseigentümer/-innen dürfen zumutbare bauliche Veränderungen verlangen, wenn sie bestimmter Kategorien von Maßnahmen – unter anderem der Förderung der Barrierefreiheit – dienen.
Nicht zulässig sind Änderungen, die eine Wohnanlage grundlegend verändern oder Wohnungseigentümer/-innen benachteiligen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23)
Quelle: ImmoScout24