Zusätzliche Kaution für Hundehaltung

Dürfen Vermieter/-innen eine zusätzliche Kaution aufgrund von Hundehaltung in der Wohnung verlangen? Das Amtsgericht Berlin-Köpenick stärkte die Position eines Vermieters aus Berlin.
Die Mieter/-innen einer Wohnung in Berlin-Köpenick erhielten zu Beginn des Mietverhältnisses die Genehmigung, dass auch ihr Mischlingshund mit einziehen darf. Der Vermieter verlangte neben der Mietsicherheit in Höhe von drei Nettokaltmieten ebenso eine Zusatzkaution von 25 Euro pro qm aufgrund der Hundehaltung.
In der Mietwohnung wurde hochwertiges Parkett verlegt, dessen Optik durch Hundekrallen gefährdet sein könnte. Durch die Zusatzkaution sollte die Behebung eventueller Schäden durch den Hund sichergestellt werden.
Zusatzkaution für eventuelle Schäden durch Hundehaltung legitim
Die Mieter/-innen zahlten hielten die zusätzliche Kaution aber schon bald für unzulässig. Der Vermieter wollte das Geld jedoch nicht wieder herausgeben. Sie verklagten ihn. Ohne Erfolg. Die Richter/-innen sahen keinen Verstoß gegen die in §551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit. Der Vermieter ist ein besonderes Schadensrisiko eingegangen, als er den Mieter/-innen die Hundehaltung genehmigte. Anders als Katzen können Hunde ihre Krallen nicht einziehen, weshalb die Möglichkeit bestehe später sichtbare Spuren auf dem Parkettboden zu sehen.
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 – 7 C 36/22)