Gerümpel als Kündigungsgrund?
Eine Mieterin lagerte größere Mengen Gerümpel in und vor dem von ihr angemieteten Einfamilienhaus. Muss der Eigentümer dieses Verhalten tolerieren oder darf er das Mietverhältnis kündigen?
Die Mieterin des Einfamilienhauses in Gießen betrieb vor rund 30 Jahren einen Trödelladen. Aus dieser Zeit bewahrte sie bis heute zahlreichen – aus Sicht des Eigentümers – Müll und Gerümpel auf. Gelagert werden die Gegenstände auf dem Dachboden, im Keller, im Treppenhaus und auch im Eingangsbereich des Hauses.
Das und noch ein paar andere Dinge missfielen dem Eigentümer gründlich. Er kündigte das Mietverhältnis. Schließlich sehe der Mietvertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Die Ansammlung und Lagerung von Trödel empfand der Eigentümer als Vertragsbruch.
Gerümpelsammlung allein kein Grund zur Kündigung
Das Amtsgericht Gießen allerdings stellte keinen Kündigungsgrund fest und erkannte daher keinen Anlass für eine Kündigung. Im Rahmen des Mietvertrages stehe es der Mieterin frei, das Mietobjekt zu nutzen und dabei auch Gegenstände an verschiedenen Orten abzustellen. Solange keine konkrete Gefährdungssituation entstehe, die Nachbarn sich erheblich belästigt fühlen und auch die Haussubstanz nicht geschädigt werde, liege kein Grund vor, gegen die Gerümpelansammlung der Mieterin mit einer Kündigung vorzugehen.
(Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 39 C 114/20)
Quelle: ImmobilienScout24