Zählt ein Zahlungsrückstand aus einer Betriebskostenabrechnung bei einer fristlosen Kündigung mit? Der Bundesgerichtshof hält sich bedeckt. Die Diskussion um die Kündigungsrelevanz bei nicht gezahlten Betriebskosten geht also weiter.
In Düsseldorf kündigten Vermietende ihrem Mieter außerordentlich fristlos das Mietverhältnis. Sie bezogen sich dabei auf rückständige Miete und eine ausstehende Betriebskostennachzahlung. Doch das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, da die rückständige Miete (einschließlich der Betriebskostennachforderung) nicht für eine Kündigung (nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ausreiche.
Die Vermietenden gingen in Berufung, die allerdings vom Landgericht (LG) zurückgewiesen wurde. Während des vom Gericht zugelassenen Revisionsverfahrens zog der Mieter aus. Unter Berufung auf den freiwilligen Auszug aus der Wohnung haben beide Parteien den Antrag auf Räumung- und Herausgabe für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt