Stürmt aus der Nachbarschaft Baulärm und Staub auf Mietende ein, besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Mietminderung. Dem Vermietenden kann nicht einseitig das Risiko der Immissionen von nebenan aufgebürdet werden.
Im Rahmen der Widerklage streiten Mieterin und Vermieterin in Berlin-Charlottenburg noch über Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub. In der Nachbarschaft der Wohnung befanden sich von April 2020 bis April 2022 mehrere Baustellen. Hier wurden Montags bis Freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr Arbeiten zur Sanierung der Bestandsgebäude durchgeführt. Über längere Arbeitszeiten und gelegentliche Arbeiten am Samstag gibt es unterschiedliche Aussagen der streitenden Parteien.
Die Mieterin vertritt die Auffassung, dass von den Bauvorhaben erhebliche Lärm- und Staubbelastungen ausgegangen seien, die eine zeitweilige Mietminderung für ihre Wohnung rechtfertigen.