Wohnfläche Abweichung – Mietvertrag muss korrekt sein
Wohnfläche Abweichung nicht mehr gestattet!
Früher galt, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zu der im Mietvertrag eingetragenen Quadratmeterzahl grundsätzlich bis zu zehn Prozent rechtens ist. Für den Mieter hatte das zur Folge, dass er nichts dagegen unternehmen konnte, wenn seine Wohnung, die laut Mietvertrag beispielsweise 70 Quadratmeter groß sein sollte, in Wirklichkeit nur eine Wohnfläche von 63 Quadratmeter hatte. Er musste bis Ende 2015 trotzdem sowohl die Mieterhöhung als auch die Nebenkostenabrechnung bezogen auf die 70 Quadratmeter Wohnfläche bezahlen. Doch das ist vorbei, zumindest in Bezug auf eine Mieterhöhung.
In Bezug auf Mieterhöhungen hat der BGH in einem Urteil in 2016 die Möglichkeit einer zehnprozentigen Abweichung ausgeschlossen und verlangt, dass nur noch die tatsächliche Wohnfläche berücksichtigt wird.
Die neue Rechtsprechung des BGH hat dazu geführt, dass Vermieter – anders als früher – von sich aus ein vitales Interesse daran haben, in Mietverträgen die tatsächliche Wohnfläche von Anfang an korrekt festzuhalten. Die im Mietvertrag angegebene Wohnungsfläche ist schließlich für weitere Berechnungen der Miete, der Mietkaution oder der Nebenkosten grundsätzlich entscheidend. Selbst wenn der Mieter später beim Nachmessen herausfindet, dass die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist, gilt in der Regel immer noch die Quadratmeterzahl, die im Vertrag steht
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, die eventuell zu Vertragskündigung führen, empfiehlt es sich, die Messungen vor der Unterschrift unter den Mietvertrag vorzunehmen – wenn dies möglich ist.
Dies gilt umso mehr, als der Vermieter nach höchstrichterlichem Urteil einen Passus in den Vertrag aufnehmen darf, der ein Nachmessen zwecklos macht.