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Winterdienst – In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht? 


Veröffentlicht am 13. Dezember 2018
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Kategorien:Allgemeines

In der Regel muss jeder Gehweg rund um eine Immobilie, dazu gehören auch Zufahrtswege, gefegt und gestreut werden. Die Gehwege vor dem Objekt müssen dabei mit einer Mindestbreite geräumt werden. In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus vom Schnee befreien muss, legen in der Regel die Gemeinden fest. Üblich sind von 0,80 bis 1,50 Meter, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auch das Schnee schippen und Streuen auf den Bürgersteigen vor dem Haus muss in der Regel übernommen werden. Ebenfalls müssen Wege zu Mülltonnen, Garagen oder Fahrradkeller von Schnee oder Eis befreit werden. 

Schneien kann es den ganzen Tag lang. Daher reicht es oft nicht aus, nur einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Bei starkem Schneefall muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, um die Gefahr des Ausrutschen zu verringern (BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83). Permanentes Räumen ist bei anhaltendem Schneefall aber nicht notwendig. Doch es muss der Verpflichtung nach Ende des Schneefalls bzw. wenn es nur geringfügig schneit, wieder nachgegangen werden. Bei Glatteisbildung ist der Winterdienst unverzüglich nach dem Entstehen durchzuführen.   

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