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Neuregelung der Gewerbeordnung für Immobilienverwalter


Veröffentlicht am 07. März 2019
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Kategorien:Allgemeines

Übergangsfrist für bereits tätige Wohnimmobilienverwalter endete zum 01.03.2019

Die Gewerbeordnung hat sich geändert. Wie bereits vom Immobilienmakler bekannt, verschieben sich die Verpflichtungen seit dem 01.08.2018 auch für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter weg von der einfachen Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, hin zu 34c GewO. Die Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters und des WEG-Immobilienverwalters ist zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit geworden.
Bisher konnte jeder, der sich der Aufgabe gewachsen fühlte, als Immobilienverwalter niederlassen. Es bestand weder ein Schutz der Berufsbezeichnung noch eine Vorschrift, aus der sich besondere Voraussetzungen der Verwaltertätigkeit und Pflichten des Geschäftsbesorgers erkennen ließen. Eine einfache Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO, bei der lediglich Ausschließungsgründe für die Gewerbeerlaubnis geprüft werden, reichte aus.

Weiterbildungspflicht soll Sachkunde sicherstellen

Die Tätigkeit eines Immobilienverwalters setzt vielseitige Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Auch kleine Fehler und Fehleinschätzungen können schnell zu Schäden in Größenordnungen führen, die Verwalter und Auftraggeber überfordern. Der kaufmännisch ausgerichtete Praktiker, der Kontakt zu beschwerdefreudigen Mietern hält, stets die richtigen Handwerker in Rufbereitschaft hat, alle Mieteinnahmen verbucht und Nebenkostenabrechnungen erstellt, muss sich auch im rechtlichen Bereich auskennen. Weil sich nicht nur im Bereich der Technik, sondern auch bei den Rechtsvorschriften immer wieder neue Entwicklungen ergeben, deren Berücksichtigung für eine ordnungsgemäße Hausverwaltung notwendig ist, ist Fortbildung wichtig.
Jeder Wohnimmobilienverwalter und jeder WEG-Verwalter ist seit dem 01.08.2018 deshalb verpflichtet, innerhalb von 3 Jahren jeweils 20 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Das ergibt sich aus § 34c Absatz 2 GewO. Genaue Regeln dazu, wie die Fortbildung ausgestaltet wird, sollen noch in die Makler-und Bauträgerverordnung aufgenommen werden. Fachpersonal auszuweiten oder im Selbststudium dafür zu sorgen, dass ihr Kenntnisstand immer aktuell ist.

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