Geplantes „Bestellerprinzip“ entlastet den Käufer nicht
Diese Woche ist der Referentenentwurf zum sogenannten „Bestellerprinzip“ aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in die Ressortabstimmung gegangen.
Scheinbar ist der Vorschlag ist in der Großen Koalition nicht abgestimmt. Das SPD-Vorhaben wird den ihm zugeschriebenen Zweck – nämlich die Käufer finanziell zu entlasten – nicht erfüllen. Ganz im Gegenteil: Der Käufer wird nicht entlastet, sondern belastet und er erhält keine Beratungsleistung mehr. Das kann nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein,“ kommentiert IVD-Präsident Jürgen Michael Schick den entsprechenden Gesetzentwurf.
IVD-Präsident Jürgen Michael Schick dazu: „In 75 Prozent der Märkte wird die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Das wird von allen Beteiligten als fair empfunden. Wir schlagen vor, diese Regelung bundesweit zu übernehmen. Die Aufteilung der Courtage ist gerecht und spiegelt zudem das Leistungsbild unserer Immobilienmakler wider“. Denn die Dienstleistung des Maklers sei seit jeher geprägt von seinem Selbstverständnis, unabhängiger Mittler zwischen Käufer und Verkäufer zu sein.
Der IVD-Präsident weiter: „Für beide Seiten tätig zu werden, ist bei einer komplexen Transaktion, wie sie der Immobilienkauf/-verkauf darstellt, dringend erforderlich, da in der Regel weder Käufer noch Verkäufer über einschlägige Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Gerade aus Sicht des Käufers ist eine umfassende Beratung aber notwendig, denn ein Immobilienkauf stellt meist die größte Investitionsentscheidung in seinem Leben dar. 89 Prozent der IVD-Mitglieder beraten heute Verkäufer und Käufer gleichermaßen. In nahezu allen Fällen erreicht der Makler für den Käufer auch einen Preisnachnachlass. Das ist gelebter Verbraucherschutz“, so Schick.
Aus Sicht des IVD wird der Käufer durch ein Bestellerprinzip keine Ersparnis erlangen. Denn es ist zu erwarten, dass der Verkäufer versuchen wird, die Provision im Kaufpreis einzupreisen. Mit dem erhöhten Kaufpreis erhöht sich auch die Grunderwerbsteuer. Der vermeintliche Vorteil einer Provisionsfreiheit des Objektes wird zum Nachteil für den Käufer. Entscheidet sich der Verkäufer gegen einen Makler, wird er den fiktiven Anteil einer Maklerprovision für sich vereinnahmen bzw. den Spielraum für sich nutzen.
Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass der Käufer vom Immobilienmakler keine Beratungsleistung mehr verlangen kann. Auch wird er nicht erwarten können, dass der Makler ihn bei der Preisverhandlung unterstützt. Nach den Plänen von Barley ist der Käufer weitestgehend auf sich alleine gestellt. Mangels Maklervertrag muss der Immobilienmakler im Fall einer Falschberatung oder Fehlinformation gegenüber dem Käufer auch nicht mehr haften. Die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren immer weiter erhöhten Anforderungen an die Beratungsleistung des Maklers nützen dem Käufer nichts, denn der Immobilienmakler muss als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers nur dessen Belange im Blick haben.
Quelle: IVD Sachsen