Vermieter haben Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Der Antrag für das Jahr 2018 muss bis zum 1. April 2019 gestellt werden.
Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.
Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird zu 25 Prozent erlassen, wenn der Mietertrag um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag zurückgeblieben is. Wat die Immobilie vollkommen ertraglos, wird die Grundsteuer zu 50 Prozent erlassen. Der Erlass ist möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt beim Leerstand ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die der Eigentümer nachweisen muss.