Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter seit 1. Januar 2018

Erfreulicherweise ist seit dem 1. Januar 2018 die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben, so dass für die Anschaffung dieser Gegenstände ein Sofortabzug möglich ist. Beispiele sind Kleinmöbel, Kaffeemaschinen, Schreibgeräte und Speichermedien. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:
Nettopreis | Umsatzsteuer | Bruttopreis |
800,00 Euro | 152,00 Euro (19 Prozent Umsatzsteuer) | 952,00 Euro |
800,00 Euro | 56,00 Euro (7 Prozent Umsatzsteuer) | 856,00 Euro |
Nicht zu den GWG zählen beispielsweise Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Darunter fällt z. B. ein Monitor, der ohne Computer nicht selbstständig nutzbar ist. Bei der Anschaffung von Software wird grundsätzlich nur sogenannte Trivialsoftware begünstigt.
Für die Anschaffung von Softwarelösungen fordert der IVD eine Sonderabschreibung bzw. Erweiterung des § 7g Einkommensteuergesetz.
„Gegenwärtig beschränkt sich die Förderung der Digitalisierung auf Zuschüsse für die Beratung von Unternehmen und KfW-Darlehen für die Anschaffung im Produktionsbereich sowie für Forschung und Entwicklung. Das hilft einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen nicht weiter. Die Fördermaßnahmen sollten um eine steuerliche Komponente ergänzt werden, die auch die Anschaffung von Computerprogrammen außerhalb des Produktionsbereichs erfasst. Es bietet sich hier an, die bewährte Regelung in § 7g EstG über den Investitionsanzugsbetrag zu erweitern“, so Schick.
Quelle: IVD-Newsletter vom 11. Januar 2018