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Neues Werk- und Bauvertragsrecht gilt seit Januar 2018


Veröffentlicht am 18. Januar 2018
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Kategorien:Allgemeines

Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Bisher wurden Bauprojekte nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht abgewickelt. Um den Besonderheiten dieser Vorhaben Rechnung zu tragen, wurden neben dem Werkvertrag der Bau- (§ 650a BGB n.F.) und Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB n.F.) geschaffen. Durch letzteren soll der Verbraucher ein höheres Maß an Sicherheit gewinnen. Auch der Architekten-und Bauträgervertrag wurde gesetzlich neu geregelt.

  • Widerrufsrecht: Verbraucher erhalten ein Widerrufsrecht. Sie können Bauverträge 14 Tage nach deren Abschluss widerrufen, sofern diese nicht notariell beurkundet sind.
  • Baubeschreibung: Bauherren haben künftig Anrecht auf eine differenzierte Baubeschreibung, sofern weder sie selbst noch von ihnen beauftragte Dritte, etwa Architekten, wesentliche Planungsleistungen erbracht haben. Bauträger und Schlüsselfertiganbieter etwa müssen somit ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung mit Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Plänen mit Raum- und Flächenangaben, Grundrissen sowie einer Beschreibung der Baukonstruktion zur Verfügung stellen. Diese Baubeschreibung kann Bestandteil des Bauvertrags werden.
  • Feste Bauzeiten: Seit Anfang Januar müssen die am Bau beteiligten Parteien die Umsetzungszeit für Bauarbeiten im Bauvertrag verbindlich festhalten. Steht noch kein Termin fest, ist die voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme zu benennen.
  • Anordnungsrecht des Auftraggebers: Äußert der Auftraggeber während des Bauprozesses ein Änderungsverlangen am Werkerfolg, so muss der Unternehmer ein entsprechendes Angebot erstellen. Einigen sich Auftraggeber und Unternehmer „Wir begrüßen, dass das neue Baurecht Bauherren und Immobilienkäufern mehr Sicherheit verschafft. Davon profitieren auch an Verträgen beteiligte Partner wie etwa die Makler. Das Rücktrittsrecht schützt Kunden außerdem vor Fehlkäufen“, sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD.nicht innerhalb von 30 Tagen, steht dem Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht zu, sofern die von ihm gewünschten Änderungen dem Unternehmer zuzumuten sind.

Quelle: IVD-Newsletter vom 11. Januar 2018

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