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Das ändert sich 2020 für Vermieter


Veröffentlicht am 15. Januar 2020
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Kategorien:Allgemeines
Dr. Krüger Immobilien GmbH

Mit dem Jahreswechsel 2019/2020 müssen sich Vermieter in Städten mit Mietpreisbremse auf schärfere Vorschriften einstellen, in Berlin voraussichtlich sogar auf einen Mietenstopp. Zu beachten sind auch aktuelle Vorschriften für Rauchwarnmelder und Energieausweise.

Vermieter in Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt werden sich 2020 verstärkt damit befassen müssen, wie viel Miete sie von ihren Mietern verlangen dürfen. Sonst drohen Bußgelder oder Rückzahlungsforderungen.

Mieter können rückwirkend überhöhte Miete zurückfordern

 Seit 2015 gilt in vielen deutschen Städten die sogenannte Mietpreisbremse. In den aktuell rund 300 betroffenen Städten darf der Mietpreis einer Bestandswohnung bei Neuvermietung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Von 2020 an müssen sich Vermieter nun darauf einstellen, dass Mieter überzahlte Mieten auch rückwirkend zurückverlangen können, und das bis zu einem Zeitraum von 30 Monaten. Dazu muss der Mieter den Verstoß aber innerhalb dieses Zeitraums nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt haben. Eigentlich sollte die Mietpreisbremse, beziehungsweise die Möglichkeit der Länder, eine solche zu verhängen, Ende 2020 auslaufen. Nun ist die Regelung bis Ende 2025 verlängert worden.

Grundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich die Mietpreisbremse orientiert, sind die Mietspiegel der Städte. Deren rechtliche Grundlage sollte noch 2019 reformiert werden und der Betrachtungszeitraum der Mieten von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Das Gesetzesvorhaben wurde jedoch im Dezember 2019 zunächst verschoben. Es gelten die bisherigen Mietspiegel.

Rauchwarnmelder im Bestand nachrüsten

 Vermieter sind dafür verantwortlich, dass ihre Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Im Neubau sind diese bereits in allen Bundesländern Pflicht. Für Bestandsbauten gilt derzeit in Berlin und Brandenburg noch eine Übergangsfrist, die zum 31.12.2020 ausläuft. Ab dann gilt die Rauchwarnmelderpflicht in 15 Bundesländern für Alt- und Neubauten. In Sachsen gilt bisher eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern nur in Neubauten und im Rahmen von Umbauten bei Bestandsimmobilien. Aber auch hier sollen weitere rechtliche Vorgaben mit Übergangsfristen bis 2024 folgen.
 

Aktuellen Energieausweis vorlegen

Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermieten will, muss dem Mietinteressenten seit Januar 2009 einen Energieausweis vorlegen, der die energetischen Kennwerte des Hauses enthält. Für Wohngebäude mit einem Baujahr bis 1965 galt diese Pflicht bereits seit Juli 2008. Da Energieausweise eine Laufzeit von 10 Jahren haben, sollten Eigentümer mit älteren Ausweisen sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmern.

Quelle: ImmobilienScout24

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