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Das Hausrecht- so dürfen Mieter zu Hause „regieren“


Veröffentlicht am 23. Januar 2020
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Kategorien:Allgemeines

Jeder darf selbst entscheiden, wen er in seine Wohnung lässt und er darf dafür auch eigene Regeln aufstellen. Gerade im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gibt es hier oft Unstimmigkeiten, wie weit dieses Recht geht und wo die Grenzen liegen.

Grund dafür ist das Hausrecht, auch Besitzrecht genannt, da es stets dem Besitzer der Wohnung zusteht. Wird die Wohnung vermietet, geht das Recht vom Eigentümer auf den Mieter über. Und das ist nicht nur irgendein Recht: Es ist auch als Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich geschützt (Art. 13 GG).

Welches Recht umfasst das Hausrecht?

Das Hausrecht ist sehr umfassend und im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§§ 858 ff., §903, § 1004 BGB). Zu ihm gehören:

  • Das Grundrecht auf den Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden)
  • Das Recht, frei zu entscheiden, wer in die Wohnung darf (Zutrittsrecht)
  • Die Befugnis, das Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen
  • Das Recht, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben
  • Das Recht, ein Hausverbot zu erteilen und durchzusetzen – notfalls mit Gewalt (Notwehr, § 32 StGB).

Das Besichtigungsrecht: Wann müssen Mieter den Vermieter hereinlassen?

Ohne die Erlaubnis des Mieters darf der Vermieter die Wohnung in der Regel nicht betreten. Aber: Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat – etwa, weil er sich um die Instandhaltung der Wohnung kümmern oder sie mit Mietinteressenten besichtigen will – dann muss ihm der Mieter den Zugang gewähren. Vorausgesetzt, der Termin ist abgesprochen. Nur in dringenden Notfällen darf der Vermieter unangemeldet in die Wohnung. Etwa bei einem Wasserrohrbruch und wenn nur durch Zutritt des Vermieters ein schlimmerer Schaden verhindert werden kann.

Zum Hausrecht des Mieters gehört auch, dass der Vermieter keinen Wohnungsschlüssel haben darf – außer, der Mieter erlaubt es.

 
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