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BGH-Urteil: Kündigung bei Mietschulden


Veröffentlicht am 04. Februar 2022
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Kategorien:Allgemeines

Kün­di­gung trotz Nach­zah­lung mög­lich

Das Landgericht Berlin widersprach dem Bundesgerichtshof in Sachen Schonfristzahlung und wurde vom hohen Gericht in die Schranken verwiesen. Erst wenn der Gesetzgeber an der Rechtslage etwas ändert, kann die ordentliche Kündigung verhindert werden. 

Wenn Mieter/innen mit ihrer Miete in Zahlungsverzug geraten, haben Vermieter/innen das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Mieter/innen wiederum haben die Chance, selbst oder durch Unterstützung einer öffentlichen Stelle die Mietrückstände bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage auszugleichen und damit der Kündigung entgegenzuwirken. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine fristlose Kündigung auf diesem Wege verhindert wurde.

Hat der Vermietende allerdings gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, müssen die Mieter/innen trotz Ausgleich der Mietschulden die Wohnung mit Ablauf der Kündigungsfrist räumen. Mit dieser ständigen Rechtsprechung des BGH war das LG Berlin nicht einverstanden und widersprach in ihren Urteilen der Karlsruher Linie; zuletzt im Urteil vom 30.03.2020, 66 S 293/19. Nach Auffassung der Berliner Richter/innen gelte § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei einer ordentlichen Kündigung, sodass eine Nachzahlung der Mietrückstände ebenso deren Wirkung beseitige. Damit solle verhindert werden, dass Mieter/innen obdachlos werden.

Nur der Gesetzgeber kann Regeln zur Schonfrist ändern.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des LG Berlins auf und richtete deutliche Worte an die Berliner Richter:innen. Das Gericht habe „die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung missachtet“. Denn die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung der Schonfristzahlung entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. An Recht und Gesetz gebundene Richter:innen dürfen nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen derartige Entscheidungen verändern. Nur der Gesetzgeber könne an der Rechtslage etwas verändern. 

Der Anstoß zu einer Änderung der Gesetzgebung liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung ein entsprechendes Vorpreschen bereits angekündigt.

(BGH-Urteil v. 13.10.2021, VIII ZR 91/20)

Quelle: ImmobilienScout24

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