Aktuelles Urteil zur Einkommenssteuer – Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH gehören Schönheitsreparaturen bei umfassender Renovierung und Modernisierung zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes erfolgen und 15% der Anschaffungskosten übersteigen. Diese Kosten können lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen, sind auch dann anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirken. Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG (z.B. laufende Heizungs- oder Aufzugswartungen, Beseitigung von Rohrverstopfungen usw.) werden nicht als anschaffungsnaher Aufwand angesehen und können daher als sofort abzugsfähige Werbungskosten angesetzt werden.
Quelle: Informationsveranstaltung Heckschen & van de Loo, 11.10.2017
BFH, Urt. v. 14.06.2016- IX R 22/15, DStR 2016, 2274.