Aktuelles Urteil: Keine Verjährung mietvertragswidriger Nutzung

Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung.
FAKTEN: Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Vermietung zum Betrieb eines Büros erfolgt. Der Mieter nutzt die Räume jedoch als Wohnung. Der Vermieter nimmt den Mieter auf Unterlassung in Anspruch. Der hat Verjährungseinrede erhoben. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Unterlassungsanspruch aus §541 BGB unterliegt der Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt zu laufen ab dem Schluss des Jahres, in dem der vertragswidrige Gebrauch stattgefunden hat und der Vermieter von den Umständen Kenntnis erlangte. Streitig ist, ob die Verjährung auch bei so genannten „Dauervertragswidrigkeiten“ mit der ersten Zuwiderhandlung beginnt. Das Gericht schließt sich der Ansicht an, dass Dauerverpflichtungen, die sich nicht in einer einmaligen Handlung erschöpfen, während der Mietzeit nicht der Verjährung unterliegen.
FAZIT: Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach der Anspruch eines Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit nicht der Verjährung unterliegt, weil eine vertragliche Dauerverpflichtung ständig neu entsteht.
OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 – 2 U 94/17