Mietrecht: Kündigung bei Eigenbedarf für Zweitwohnung

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn er die Räume aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen als Zweitwohnung nutzen will. Hinsichtlich des Erlangungsinteresses kommt es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an.
FAKTEN: Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine in Berlin gelegene Wohnung. Die Vermieterin hat das Mietverhältnis gekündigt. Sie halte sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin auf. Während dieser Zeiten wolle sie die Räume als Wohnung für sich nutzen. Das Berufungsgericht gab der Räumungsklage statt. Hiergegen hat der Mieter Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein Kündigungsgrund unter anderem dann vor, wenn der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich…benötigt.“ Die Behandlung von Eigenbedarf an einer Zweitwohnung ist tatsächlich höchstrichterlich ungeklärt. „Benötigen“ heißt, so der BGH, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen. Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Räume nur als Zweitwohnung nutzen will.
FAZIT: Allgemeinverbindliche Aussagen – etwa über eine konkrete Mindestnutzungsdauer der Zweitwohnung – sind, so der BGH, nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an.
BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 19/17