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Spielgeräte im Garten eines Mietshauses sind nicht immer erlaubt.


Veröffentlicht am 16. Mai 2019
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Kategorien:AllgemeinesImmobilien-Know-How
Dr. Krüger Immobilien GmbH

Ein Mieter darf Spielgeräte im Garten eines Mehrfamilienhauses nur dauerhaft aufstellen, wenn der Garten seiner Wohnung zugewiesen ist. Handelt es sich um einen Gemeinschaftsgarten, ist die Nutzung eingeschränkt. 

Sollte der Garten gemeinsam mit der Wohnung vermietet worden sein, hat der Mieter Spielräume bei der Gestaltung. Er darf dann eine kleinere Schaukel oder einen Sandkasten aufbauen. Die zulässige Größe der Spielgeräte richtet sich im Einzelfall nach der Größe des Gartens. Zudem muss der Mieter auf die Belange der übrigen Mieter Rücksicht nehmen. Ein Klettergerüst, über das der Balkon des Nachbarn erreicht werden kann, dürfte hiergegen verstoßen. Gegen Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter zudem den Garten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, wenn der Vermieter dies verlangt.

Sollte der Garten hingegen von allen Mietern genutzt werden, darf der einzelne Mieter keine permanenten Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen. Sollte eine solche Zustimmung fehlen, kann der Mieter allenfalls mobile Geräte wie aufblasbare Planschbecken im Garten verwenden, die er nach der Nutzung wieder entfernt. Aber auch hierbei muss er darauf achten, dass die anderen Mieter nicht über die Maßen in der Gartennutzung eingeschränkt werden.

 

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