Mehr Auskunftspflichten für Vermieter
Unter der Überschrift „Mehr Rechte für Mieter“ hat das Bundeskabinett Anfang September die Verschärfung der Mietpreisbremse beschlossen. Insbesondere die Auskunftspflichten des Vermieters über die Höhe der bisherigen Miete sind gegenüber dem Gesetzentwurf nochmals ausgeweitet worden. Der Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes aus dem Bundesjustizministerium, das auch für Verbraucherschutz zuständig ist, sah unter anderem vor:
1. Vermieter sollen verpflichtet werden, Wohnungsinteressenten vor Vertragsabschluss die Höhe der Vormiete zu nennen, sofern diese über der eigentlich zulässigen Grenze liegt. Das bedeutet: Zukünftig muss der Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ausnahmen gelten für die Vermietung von Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Sanierung. Ebenso, wenn der Vermieter zuvor eine Miete erzielte, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Er genießt dann grundsätzlich Bestandsschutz und kann weiter die Vormiete verlangen.
2. Die Modernisierungsumlage soll deutlich abgesenkt und zusätzlich durch eine Kappungsgrenze gedeckt werden. Das bedeutet: In angespannten Wohnungsmärkten werden die Kosten der Modernisierung, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent pro Jahr gesenkt. Es gilt zudem eine sogenannte absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro
Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.
3. Das mutwillige „Herausmodernisieren“ von Mietern soll zukünftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.Das bedeutet: Das missbräuchliche Modernisieren, um Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, wird künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro bestraft. In bestimmten Fällen vermutet das Gesetz ein gezieltes Herausmodernisieren. Das soll es Mietern erleichtern, einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend zu machen.
- Mit der angekündigten baulichen Veränderung wird nicht innerhalb von zwölf Monaten begonnen oder diese wird begonnen und ruht dann mehr als zwölf Monate
- Mit der angekündigten zu erwartenden Mieterhöhung würde sich die Monatsmiete mindestens verdoppeln
- Die Baumaßnahme wird in einer Weise durchgeführt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters führen.
Quelle: vermieter-ratgeber.de Bild: ADOBESTOCK/WOLFILSER