Das Landgericht verwies darauf, dass ein Anspruch auf Erlaubniserteilung ausscheide, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt werde. Das gelte ebenfalls im Falle der abstrakten Beschränkung der Anfrage auf die Überlassung eines bloßen Teils der Mietsache, wenn dieser nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur lediglich teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliegt oder sogar als ausgeschlossen erscheint.
Übrigens: Es ist höchstrichterlich noch ungeklärt, ob laut § 553 Abs. 1 BGB die teilweise Gebrauchsüberlassung einer Einzimmerwohnung überhaupt zu gestatten sei.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2021 – 67 S 87/21)