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Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?
Sondereigentum
Unter Sondereigentum sind zunächst die Wohnräume und das darin enthaltene Mobiliar zu verstehen, das sogenannte Wohnungseigentum. Alle nicht tragenden Wände, der Fußboden, Sanitäranlagen, Tapeten und Einbauschränke sind Teil des Sondereigentums und können vom Eigentümer frei gewählt, beziehungsweise verändert werden: Streichen, neu verlegen, rausreißen, Farbe, Material – das entscheidet der Eigentümer.
Neben den Rechten gibt es auch Pflichten für das Sondereigentum. Verstopft ein Rohr zwischen der Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung und dem Anschluss, fällt es in den Bereich des Sondereigentums. Damit muss sich der Wohnungseigentümer darum kümmern und finanziell dafür aufkommen, nicht die WEG.
Gemeinschaftseigentum
Einige Gebäudeteile sind vom Gesetzgeber zwingend als Gemeinschaftseigentum vorgeschrieben. Diese können nicht in das Sondereigentum übergehen und sind somit immer in der Verantwortung der gesamten Eigentümergemeinschaft. Darunter fallen alle tragenden Gebäudeteile, etwa die Außenwände, tragende Wände, Treppenhaus und Dach. Gleiches gilt für gemeinschaftlich genutzte Einrichtung und Ausrüstung, wie die Zentralheizung, das Treppenhaus, den Aufzug oder Rohre und Kabel, die durch das Gemeinschaftseigentum verlaufen.
Außerdem sind alle von außen sichtbaren Gebäudeteile, zum Beispiel Fenster, Balkone und Dunstabzüge zwangsläufig Gemeinschaftseigentum, da sie Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes nehmen. Daher dürfen Sie im Alleingang keine Änderungen an der Fassade oder Ihrer Wohnungstür vornehmen. Umgekehrt bedeutet die Regelung aber nicht, dass die WEG für anfallende Kosten an einem Balkon aufkommen muss. Die Verantwortung trägt in diesem Fall trotzdem der Eigentümer, obwohl er ihn nicht nach Belieben gestalten darf.
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Quelle: Heid-Immobilienbewertung.de