Am 1. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Diese gewährt den Kunden unter anderem ein Widerrufsrecht und verpflichtet den Bauunternehmer dazu, den Fertigstellungstermin verbindlich zu nennen[...]
Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum! BGH, Beschluss vom 22.12.2011, VII ZR 120/09(Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009, 4 U[...]
Außentüren- und Fenster: Wer trägt die Instandsetzungspflicht? OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, 11 Wx 115/08, ZRM 2010 S. 873 Eine[...]