mailinfo@dki-immo.com
Dr. Krüger Immobilien GmbH
  • Immobilien
    • ObjektnavigatorObjektnavigatorFinden Sie schnell und unkompliziert Ihre passende Immobilie.
    • WohnobjekteWohnobjekte
      • Wohnobjekte kaufen
      • Wohnobjekte mieten
    • GewerbeobjekteGewerbeobjekte
      • Gewerbeobjekte kaufen
      • Gewerbeobjekte mieten
    • AnlageobjekteAnlageobjekte
    • GrundstückeGrundstücke
  • Anbieter
    • Service für Verkäufer und Anbieter
  • Leistungen
    • FachberatungFachberatung
    • VermittlungVermittlung
    • Entwicklung/VerwertungskonzeptEntwicklung / Verwertungskonzept
    • FinanzierungFinanzierung
    • ImmobilienbewertungImmobilienbewertung
    • VerwaltungVerwaltung
  • Expertise
    • Standort DresdenStandort Dresden
    • MarktberichteMarktberichte
    • Immobilien-Know-HowImmobilien-Know-How
    • Diplomarbeiten und MarktstudienDiplomarbeiten und Marktstudien
    • Downloads
  • Dr. Krüger
    • HistorieHistorie
    • TeamTeam
    • ReferenzenReferenzenAusgewählte Grundstücke und Projekte, an denen die Dr. Krüger Immobilien GmbH beteiligt war.
    • KontaktKontakt
    • JobsJobs
  • Blog
phone Rufen Sie uns an! (0351) 315 95-0

‹ Zur Blog-Startseite

Wichtige Informationen für Wohnungseigentümer


Veröffentlicht am 05. Mai 2017
Teilen:
Teilen
Twittern
Teilen
|

Kategorien:Immobilien-Know-How
Tags:Wohnungseigentümer

Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum!

BGH, Beschluss vom 22.12.2011, VII ZR 120/09
(Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009, 4 U 160/08 – zurückgewiesen)

Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (Hier: Türschwellen).


Zulässige Nutzung: Ist eine Vermietung als Ferienwohnung zulässig?
Entscheidung II

BGH, Urteil vom 12.11.2010, V ZR 78/10
Die kurzfristige Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste ist auch dann ohne weiteres zulässig, wenn nach der Teilungserklärung „ein Gewerbebetrieb oder ein Beruf“ nur mit der Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden darf.


Muss der Verwalter einem einzelnen Eigentümer Auskünfte zu Verwaltungsvorgängen erteilen?

BGH, Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10
Der einzelne Eigentümer kann vom Verwalter nur dann Auskunft verlangen, wenn

  • die begehrte Auskunft ausschließlich ihn betrifft oder,
  • er sich zunächst erfolglos um Erteilung der Auskunft in einer Eigentümerversammlung bemüht hat.

Kostenfolge einer fehlenden Zustimmung zu einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 13.05.2011, V ZR 202/10
Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Teilen
Twittern
Teilen
Kategorien
  • Allgemeines (138)
  • Firmenevents (1)
  • Immobilien-Know-How (19)
Neueste Beiträge
  • Eigenbedarfskündigung einer 4-Zimmer Wohnung für das 19-jährige Kind?
  • Frohe Ostern
  • Darf die Kaution gepfändet werden?
Tags
Bauträgervertrag Bauvertragsrecht Cabrio Rallye 2017 Events Wohnungseigentümer

Teilen:
Teilen
Twittern
Teilen
|


‹ Vorheriger ArtikelInstandhaltung – Instandsetzung – Modernisierung – Bauliche Veränderung
Nächster Artikel ›Cabrio Rallye 2017
Immobilien
  • Objektnavigator
  • Wohnobjekt kaufen
  • Wohnobjekt mieten
  • Gewerbeobjekt kaufen
  • Gewerbeobjekt mieten
  • Anlageobjekte
  • Grundstücke
Anbieter
  • Service für Verkäufer und Anbieter
Leistungen
  • Fachberatung
  • Vermittlung
  • Entwicklung / Verwertungskonzept
  • Finanzierung
  • Immobilienbewertung
  • Verwaltung
Expertise
  • Standort Dresden
  • Marktberichte
  • Immobilien-Know-How
  • Diplomarbeiten und Marktstudien
  • Downloads
Dr. Krüger
  • Historie
  • Team
  • Referenzen
  • Kontakt
  • Jobs
ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2018ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2017ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2016Mitglied im ivdimmowelt Partnerimmowelt - Business Partner
phone Rufen Sie uns an! (0351) 315 95-0 mail Schreiben Sie uns! info@dki-immo.com Liken Sie uns! facebook.com/dki.immo Abonnieren Sie uns! dki-immo.com/blog

© 2021 Dr. Krüger Immobilien GmbH • An der Pikardie 6 • 01277 Dresden

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB

Made with ♡ in Dresden.

keyboard_arrow_up