Instandhaltung – Instandsetzung – Modernisierung – Bauliche Veränderung
Außentüren- und Fenster: Wer trägt die Instandsetzungspflicht?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, 11 Wx 115/08, ZRM 2010 S. 873
Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, wonach die Außentüren- und Fenster der im Sondereigentum stehenden Räume zum Sondereigentum gehören, ist nichtig.
Sie kann doch dahingehend umzudeuten sein, dass der Eigentümer der angrenzenden Sondereigentumsräume die Erhaltungslast trägt.