Instandhaltung – Instandsetzung – Modernisierung – Bauliche Veränderung

Außentüren- und Fenster: Wer trägt die Instandsetzungspflicht?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010, 11 Wx 115/08, ZRM 2010 S. 873

Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, wonach die Außentüren- und Fenster der im Sondereigentum stehenden Räume zum Sondereigentum gehören, ist nichtig.
Sie kann doch dahingehend umzudeuten sein, dass der Eigentümer der angrenzenden Sondereigentumsräume die Erhaltungslast trägt.

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