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Urteil: Stellvertretend kündigen – geht das?


Veröffentlicht am 14. September 2021
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Kategorien:Allgemeines

Kündigen im Auftrag – geht das?

Urteil: Stellvertretend kündigen – geht das? | Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21

Nicht alle Aufgaben müssen Vermieter/-innen  selbst erledigen. Sollen Stellvertreter/-innen  allerdings die Kündigung eines Mietvertrags übernehmen, reicht ein schlichtes “i. A.” in der Unterschrift nicht aus.

Private Kleinvermieter/-innen überlassen die Bewirtschaftung ihres Mietobjekts gern einer Hausverwaltungsfirma. Das ist völlig legitim, schließlich soll die Immobilie in erster Linie eine Geldanlage sein und keine zeitaufwendige Nebentätigkeit.

Aufzupassen gilt es allerdings, wenn eine Kündigung ausgesprochen werden soll. Das zeigt der Fall einer Mietobjektkündigung in Wuppertal. Die Mieter/-innen hatten Mietrückstände und sollten daher gekündigt werden. Das entsprechende Schreiben erhielten die Mieter/-innen zwar auf dem Briefpapier des Vermieters; doch der Text war in der Wir-Form verfasst und mit dem Kürzel “i. A.” – also “im Auftrag” – unterzeichnet. 

Die Mieter/-innen erachteten das Schreiben schlichtweg für unwirksam und weigerten sich auszuziehen. Der Vermieter reagierte mit einer Räumungsklage, musste aber vor Gericht eine Schlappe einstecken. Denn auch die Richter betrachteten die Kündigung als unwirksam.

Was hatte der Vermieter in den Augen des Gerichts versäumt? Er hatte die geforderte Schriftform nicht gewahrt, da aus dem Schreiben nicht hervorging, dass der Unterzeichnende in Stellvertretung des Vermieters handelte und nicht nur als Bote fungierte. Dazu wäre aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ein expliziter Hinweis auf die Bevollmächtigung im Schreiben notwendig gewesen.

Wer ein Schreiben mit “i. A.” unterzeichne, übernehme keine Verantwortung für dessen Inhalt, so die Richter. Vielmehr gebe er oder sie zu verstehen, dass hier nur eine “Boten-Rolle” übernommen werde. 

Fazit: Das Landgericht Wuppertal stellte sich hinter die Mieter/-innen und bestätigte, dass die Kündigung wegen Nichtbeachtung der sich aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam sei. 

Quelle: ImmobilienScout24

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