Urteil: Nachträglicher Mietmangel rechtens?
Kann ein Mietmangel erst durch veränderte Umweltbedingungen entstehen? Und haben Mieter/innen dann ein Recht auf die Beseitigung? Über diese Frage stritten eine Vermieterin und ihre Mieterin, deren Wohnung wegen Starkregens immer wieder mit Wasser volllief.
In einer Berliner Altbauwohnung kam es seit 2016 bei Starkregen immer wieder zu Wassereinbrüchen. Die Wohnung liegt im Souterrain, der Fußboden befindet sich ca. 30 cm unterhalb der Oberkante des Erdbodens. Der steten Gefahr des einströmenden Wassers überdrüssig, verlangte die Mieterin von ihrer Vermieterin Abhilfe in Form von Rückstausicherungen zu schaffen. Als nichts dergleichen passierte, zog die Frau vor Gericht.
Urteil: Nachträglicher Mietmangel (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10.2020 – 27 C 21/20)
Das Amtsgericht Berlin-Mitte stellte sich auf die Seite der Souterrain-Bewohnerin und entschied, dass die Mieterin Anspruch auf Nachbesserung habe. Die Entwässerung müsse so instandgesetzt werden, dass bei auftretendem Starkregen kein Abwasser auf Fußbodenhöhe eindringen könne.
Auch wenn die Mietsache bei Anmietung nicht mit Rückstausicherungen ausgerüstet war und der:die Vermieter:in nicht grundsätzlich zu einer Modernisierung verpflichtet ist, müsse ein durch veränderte Umweltbedingungen entstandener nachträglicher Mietmangel beseitigt werden. Da in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass sich das Regenwasser immer wieder unerwünschte Wege bahne.
Die Mieterin könne erwarten, dass ihre Altbauwohnung wenigstens einen Mindeststandard aufweise, der ihr ein zeitgemäßes Wohnen ohne Wasserattacken ermögliche.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10.2020 – 27 C 21/20)
Quelle: ImmobilienScout24