mailinfo@dki-immo.com
Dr. Krüger Immobilien GmbH
  • Immobilien
    • ObjektnavigatorObjektnavigatorFinden Sie schnell und unkompliziert Ihre passende Immobilie.
    • WohnobjekteWohnobjekte
      • Wohnobjekte kaufen
      • Wohnobjekte mieten
    • GewerbeobjekteGewerbeobjekte
      • Gewerbeobjekte kaufen
      • Gewerbeobjekte mieten
    • AnlageobjekteAnlageobjekte
    • GrundstückeGrundstücke
  • Anbieter
    • Service für Verkäufer und Anbieter
  • Leistungen
    • FachberatungFachberatung
    • VermittlungVermittlung
    • Entwicklung/VerwertungskonzeptEntwicklung / Verwertungskonzept
    • FinanzierungFinanzierung
    • ImmobilienbewertungImmobilienbewertung
    • VerwaltungVerwaltung
  • Expertise
    • Standort DresdenStandort Dresden
    • MarktberichteMarktberichte
    • Immobilien-Know-HowImmobilien-Know-How
    • Diplomarbeiten und MarktstudienDiplomarbeiten und Marktstudien
    • Downloads
  • Dr. Krüger
    • HistorieHistorie
    • TeamTeam
    • ReferenzenReferenzenAusgewählte Grundstücke und Projekte, an denen die Dr. Krüger Immobilien GmbH beteiligt war.
    • KontaktKontakt
    • JobsJobs
  • Blog
phone Rufen Sie uns an! 0351 315 950

‹ Zur Blog-Startseite

Kündigung bei fehlgeleiteter Mietzahlung?


Veröffentlicht am 09. Juli 2021
Teilen:

Kategorien:Allgemeines

Obwohl eine Mieterin ihre Miete überwiesen hat, flattert ihr die Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines Mietrückstands ins Haus. Muss sie ihre Wohnung räumen, obwohl die Mietzahlung fehlgeleitet wurde?

Urteil: Kündigung bei fehlgeleiteter Mietzahlung? | LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 – 65 S 189/20

Die Vermietung, eine Gesellschaft des Landes Berlin, kündigte einer Mieterin am 12. November 2019 das Mietverhältnis und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dabei berief sie sich auf einen Mietrückstand von 1.796,24 Euro, der auf das Ausbleiben der Mieten von August und November 2019 zurückzuführen sei.

Die Mieterin hatte aber am 1. August 2019 ihre Miete für den Monat August 2019 auf das von der Vermietung benannte Mietkonto überwiesen; ihr eigenes, gedecktes Konto wurde in dieser Höhe am 1. August 2019 belastet. Der Betrag ist allerdings dem Konto der Vermietung – nach Auskunft der Bank – wegen einer Fehlleitung der Überweisung nicht gutgeschrieben worden. 

Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit der Begründung, sie habe nicht dargelegt, dass sie den Zahlungsrückstand für die Monate August und November 2019 nicht zu vertreten habe. Die Mieterin legte Berufung ein und war damit erfolgreich.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Denn für eine rechtzeitige Mietzahlung genügt es, dass die Mieterin ihrer Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Hat die Mieterin bei ausreichender Deckung des Kontos die Miete angewiesen und die Bank leitet den Betrag fehl, trifft sie keine Schuld.

Für die Novembermiete gilt:  Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt anzunehmen, dass hier eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliege. Wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, wird die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten. 

Somit hat die Vermietung im konkreten Fall keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Quelle: ImmobilienScout24

Kategorien
  • Allgemeines (205)
  • Firmenevents (1)
  • Immobilien-Know-How (21)
Neueste Beiträge
  • Frohe Ostern!
  • Einbehalt der Kaution
  • Ab 2025 ist die E-Rechnung Pflicht!
Tags
Bauträgervertrag Bauvertragsrecht Cabrio Rallye 2017 Events Wohnungseigentümer

Teilen:


‹ Vorheriger ArtikelKommt das Umwandlungsverbot?
Nächster Artikel ›Verlorener bzw. abgebrochener Schlüssel oder Einbruch: Wer haftet?
Immobilien
  • Objektnavigator
  • Wohnobjekt kaufen
  • Wohnobjekt mieten
  • Gewerbeobjekt kaufen
  • Gewerbeobjekt mieten
  • Anlageobjekte
  • Grundstücke
Anbieter
  • Service für Verkäufer und Anbieter
Leistungen
  • Fachberatung
  • Vermittlung
  • Entwicklung / Verwertungskonzept
  • Finanzierung
  • Immobilienbewertung
  • Verwaltung
Expertise
  • Standort Dresden
  • Marktberichte
  • Immobilien-Know-How
  • Diplomarbeiten und Marktstudien
  • Downloads
Dr. Krüger
  • Historie
  • Team
  • Referenzen
  • Kontakt
  • Jobs
ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2018ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2017ImmobilienScout 24 - Premium Partner 2016Mitglied im ivd
phone Rufen Sie uns an! 0351 315 950 mail Schreiben Sie uns! info@dki-immo.com Liken Sie uns! facebook.com/dki.immo Abonnieren Sie uns! dki-immo.com/blog

© 2025 Dr. Krüger Immobilien GmbH • An der Pikardie 6 • 01277 Dresden

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB

Made with ♡ in Dresden.

keyboard_arrow_up