Genehmigung der Jahresabrechnung bei einer WEG

Offenes Treuhandkonto führt zu Ungültigkeit
Führt der Verwalter ein offenes Treuhandkonto auf seinen Namen, führt dies zu Ungültigerklärung der Jahresabrechnung. Die unzulässige Kontoführung führt auch zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Aufgrund der unzulässigen Kontoführung und der Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, dem Verwalter die Entlastung zu versagen, da nicht auszuschließen ist, dass der Gemeinschaft Ansprüche gegen den Verwalter aus diesen Sachverhalten zustehen.<
AG Mettmann, Urteil v. 15.04.2016, 24 C 40/14