Information für Wohnungseigentümer
Keine ordnungsmäßige Verwaltung – unzureichende Durchführung der Beweissicherung
Jeder Eigentümer kann eine ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung verlangen. Diese muss dem Interesse aller Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft Gewährleistungsansprüche der Eigentümer gegen den Bauträger an sich gezogen hat – dies hat zur Folge, dass die einzelnen Eigentümer daran gehindert sind, eigenständige entsprechende Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend zu machen – und sodann ein Beweissicherungsverfahren mit verjährungshemmender Wirkung nur unzureichend durchgeführt werden kann. (AG Kassel, Urteil v. 04.05.2017, 800 C 3846/16)