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Rauchmelderpflicht in Sachsen


Veröffentlicht am 11. Oktober 2018
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Kategorien:Allgemeines

In Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten seit dem 01.01.2016. Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) §47 Abs. 4 müssen in allen  Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen Rauchmelder installiert werden. In Mietwohnungen ist der Vermieter  immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung  zu übernehmen. Im selbst genutzten Wohnraum steht der Eigentümer in der Pflicht.

Für Bestandsbauten bzw. Altbauten besteht derzeit noch keine Nachrüstungspflicht.

Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?

  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. 
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden
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