Das Amtsgericht Rheine machte dem Vermieter einen Strich durch die Rechnung. Die Richter erklärten, dass ihm kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Vielmehr sei die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam. Es sei hier von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers auszugehen. Das Mietverhältnis bestand bereits seit über 14 Jahren, in denen die Miete stets pünktlich gezahlt wurde. Nach Zugang des Kündigungsschreibens wurde der Rückstand innerhalb kurzer Zeit vollständig ausgeglichen und in der Folgezeit flossen die monatlichen Mieten wieder pünktlich im Voraus.
Kündigung: Einmal ist keinmal

Ein einmaliger Zahlungsverzug nach langjähriger Mietdauer ohne Beanstandung berechtigt den Vermieter nicht, das bestehende Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.
Die Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in Emsdetten hatten 14 Jahre lang immer pünktlich ihre Miete bezahlt. Im Oktober 2018 überbrachte der Gerichtsvollzieher den Mietern ein Schreiben des Vermieters mit der fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Was war passiert? Die Mieter waren zwei Monatsmieten im Verzug. Damit wollten sie ihrer vor mehr als einem Jahr vorgetragenen Forderung nach Beseitigung von Mängeln Nachdruck verleihen.
Fünf Tage nach Eingang der Kündigung des Vermieters beglichen die Mieter ihre Schulden. Der Vermieter klagte trotzdem auf Räumung der Wohnung aufgrund seiner ordentlichen Kündigung.
Vermieter verhält sich treuwidrig
Gebühren und Zustellungskosten
Das Gericht bescheinigte dem Vermieter aber einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für das Kündigungsschreiben. Denn die Mieter hatten sich mit zwei monatlichen Raten in Verzug befunden und die fristlose Kündigung war zunächst wirksam.
Einen Anspruch auf Zustellungskosten in Höhe von 19,50 Euro kann der Vermieter hingegen nicht geltend machen. Es sei nicht erkennbar, warum es erforderlich war, die Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 16.05.2019 – 10 C 234/18)
Quelle: ImmobilienScout24