Tierhaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt – was verboten?
Haustier ist nicht gleich Haustier – vor allem nicht im Mietrecht. Kleintiere dürfen Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Was für Hunde, Katzen und exotische Tiere gilt und was Mieter sonst noch zur Tierhaltung in der Mietwohnung wissen sollten:
Sind Haustiere in der Wohnung erlaubt?
Ein Vermieter kann nicht einfach pauschal die Tierhaltung – auch die von Katzen oder Hunden – verbieten. Das bestätigte im März 2013 auch der Bundesgerichtshof in einem wegweisenden Urteil (BGH Az.: VIII ZR 168/12). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, mit der die Tierhaltung, insbesondere von Hunden oder Katzen verboten wird, sei demnach unwirksam. Sie würde den Mieter unangemessen benachteiligen, erklärten die Richter. Allerdings betonten sie auch, dass ein Mieter nicht ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf. Für den Mieter bedeutet das, dass er den Vermieter durchaus fragen muss, dieser kann das Haustier aber nur mit ordentlichen Gründen ablehnen.
Wann darf der Vermieter Haustiere verbieten?
Möchte der Vermieter einem Mieter die Haltung eines Haustieres verbieten, muss immer eine Abwägung erfolgen. Dabei ist zu prüfen, wessen Interessen mehr Gewicht haben. Im Vordergrund steht immer der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung. Gründe für ein Verbot des Vermieters könnten sein:
- Das Haustier verursacht Schäden in der Wohnung.
- Das Haustier stört die Nachbarn, etwa ein lauter Papagei.
- Es handelt sich um keine übliche Anzahl an Haustieren.
- Das gewünschte Tier ist gefährlich.
- Ein Hausbewohner hat eine starke Allergie gegen das gewünschte Tier.
Ist mit keinen Nachteilen für den Vermieter oder die Nachbarn zu rechnen, wenn sich ein Mieter ein Tier zulegt, kann der Vermieter die Haustierhaltung nur schwer verbieten. Um Ärger zu vermeiden, sollten Mieter, die einen Hund oder eine Katze halten wollen, jedoch besser vorher mit ihrem Vermieter sprechen.
Der Vermieter kann außerdem seine Zustimmung von bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise einer Kastration abhängig machen.
Hamster, Vögel und Co.: Darf der Vermieter Kleintiere verbieten?
Die Haltung von Kleintieren, wie Kaninchen, Fischen, Vögeln oder bestimmten Reptilien ist in der Regel generell problemlos möglich. „Kleintiere darf der Vermieter nicht verbieten“, bestätigt Gunther Geiler, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Nürnberg.
Obwohl die Kleintierhaltung erlaubt ist, gibt es Tierarten, bei denen Gerichte Vermietern zugestanden haben, diese zu verbieten:
- Dazu zählen beispielsweise Frettchen, die einen intensiven Eigengeruch haben und viel Dreck machen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln beispielweise dürfen sie zu Recht verboten werden (AG Köln; Az.: 2 C 340/11).
- Auch die Haltung von Ziervögeln kann für Mieter problematisch werden: Tiergeräusche von Sittichen und Papageien, die zu laut sind, oder während Ruhezeiten auftreten, können zu einem Verbot führen.
- Ratten hingegen genießen mittlerweile einen besseren Ruf als noch in den 1990er-Jahren. Lange war das Urteil des Landgerichts Essen wegweisend: Die Haltung einer Ratte wurde hier untersagt, weil die Tiere mit Krankheiten in Verbindung gebracht werden und Ekel auslösen (LG Essen, Urteil vom 21.12.1990 – 1 S 497/90). 2007 nahm sich der Bundesgerichtshof (BGH) selbst dem Thema an und urteilte, dass die Haltung von Ratten in geschlossenen Käfigen auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig ist (BGH, AZ VIII ZR 340/06).
Darf der Vermieter eine Katze verbieten?
Die Haltung einer Katze darf der Vermieter nicht generell verbieten. Befindet sich eine solche Klausel im Mietvertrag, ist sie unwirksam. Steht im Mietvertrag allerdings explizit, dass die Haltung einer Katze vom Vermieter erlaubt werden muss, müssen Mieter sich daranhalten. Der Grund ist, dass Mieter mit Kenntnis dieser Klausel den Mietvertrag unterzeichnet hatten.
Hat der Vermieter die Katzenhaltung erlaubt, gehört diese zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Etwaige Kratzspuren zum Beispiel im Parkettboden sind demnach nicht zwingend vom Mieter zu beseitigen, so urteilte das Amtsgericht Berlin Köpenick (AG Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98).
Darf der Vermieter einen Hund verbieten?
Auch Hundehaltung darf der Vermieter dem Mieter nicht pauschal verbieten. Insbesondere bei der Haltung eines Hundes in der Mietwohnung hängt die Erlaubnis des Vermieters wohl von Art und Größe des Tieres ab.
Gilt der Hund als sogenannter Listenhund, abwertend auch Kampfhund genannt, wird die Hunderasse meist als gefährlich angesehen. Daher muss der Vermieter bei Listenhunden eine ausdrückliche Erlaubnis aussprechen.
Auch die Haltung eines großen Hundes in einer kleinen Wohnung können Vermieter als nicht artgerecht verbieten. Allerdings ist auch hier der Einzelfall entscheidend.
Keine Genehmigung brauchen Blindenhunde sowie Therapiehunde. Vermieter dürfen in diesem Fall die Zusage zur Wohnung nicht von dem Tier abhängig machen.
Schlange, Gecko und Co.: Darf der Vermieter exotische Tiere verbieten?
Vogelspinnen, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen: Bei exotischen Tieren müssen Mieter einiges beachten, vor allem deshalb, weil die meisten Exoten auch gefährlich sind. So benötigen Halter von solch ungewöhnlichen Haustieren in der Regel eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
Eine Ausnahme sind ungefährliche Schlangen, wie zum Beispiel die Kornnatter: Für sie benötigt der Mieter keine gesetzliche Halteerlaubnis. Ähnlich wie bei Hunden und Katzen kann der Vermieter ihre Haltung nur aus triftigen Gründen verbieten.
Grundsätzlich gilt: „Wer gefährliche Tiere in der Mietwohnung halten will, muss den Vermieter um Erlaubnis bitten“, betont Oliver Fouquet, Rechtsanwalt für Mietrecht in Nürnberg.
Wildtiere, wie Igel dürfen ebenfalls nicht unerlaubt in der Wohnung überwintern (AG Berlin-Spandau, Az.: 12 C 133/14).
Wie viele Haustiere darf ich halten?
Exakte Regelungen, wie viele Haustiere ein Mieter haben darf, gibt es nicht. Verpflichtend ist der vertragsmäßige Gebrauch der Mietwohnung. Haustierhaltung über das normale Maß hinaus dürfte nicht der üblichen Nutzung entsprechen und damit ein Verstoß gegen den Mietvertrag sein.
Die Grenze ist immer dann erreicht, wenn die Tierhaltung zu Beeinträchtigungen der Mietsache oder der Nachbarn führt.
Beim sogenannten Animalhording kann darüber hinaus meist keine artgerechte Haltung mehr erfolgen. Das ist jedoch Einzelfallabhängig: Das Amtsgericht Hanau entschied beispielsweise, dass fünf Chinchillas, die sauber und in ihrem Käfig in einer Dreizimmerwohnung gehalten wurden, zugunsten des Mieters (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).
Kann der Vermieter ein Haustier nachträglich verbieten?
Hat der Vermieter die Haustierhaltung erlaubt, kann er seine Zustimmung unter bestimmten Umständen auch widerrufen. Für das nachträgliche Tierhaltungsverbot muss er triftige Gründe nennen. Ist die Begründung ausreichend, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres fordern. „Geschieht dies nicht, kann er dem Mieter sogar kündigen“, warnt Rechtsanwalt Oliver Fouquet aus Nürnberg.
Bellt der genehmigte Hund also fortwährend, macht die Katze in den Sandkasten im Hof oder schreit der Papagei die gesamte Nachbarschaft zusammen, kann der Vermieter die Erlaubnis zum Haustier auch wieder zurücknehmen.
Wie schnell das Tier aus der Wohnung muss, hängt laut Fouquet von der Situation ab: „Eine Frist von zwei Wochen sollte der Vermieter dem Mieter schon einräumen, das geht nicht von heute auf morgen. Wenn ein Tier aber für andere Bewohner gefährlich ist, dann muss es gegebenenfalls sofort weg.“
Quelle: Immowelt