Das Amtsgericht wies darauf hin, dass Vermietende nicht schutzlos seien. In Ausnahmefällen könne eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters) ausgesprochen werden, wenn die Wohnung beispielsweise einem Cousin zur Verfügung gestellt werden soll.
In einem solchen Fall müsse der vom Vermietenden geltend gemachte Bedarf ein solches Gewicht haben, das dem § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sei.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2023 – 25 C 183/22)
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