Ein Cousin zählt nicht als Familienangehöriger und zu seinen Gunsten darf ein Vermieter nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte.
In einem Fall aus dem Jahr 2022 mussten Amtsrichter/-innen in Berlin-Mitte entscheiden, ob zugunsten eines Cousins eine Eigenbedarfskündigung erfolgen darf. Die Richter entschieden dagegen, da ein Cousin kein Familienangehöriger im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei. Eine Eigenbedarfskündigung darf lediglich ausgesprochen werden, wenn der Vermietende die Wohneinheit für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Im Sinne des Gesetzes zählen nur Personen als familienangehörig, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustehe. Ob vermietende und Bedarfsperson ein besonders enges Verhältnis verbindet, spielt dabei keine Rolle.
Kündigung für Cousin in Ausnahmefällen jedoch möglich
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass Vermietende nicht schutzlos seien. In Ausnahmefällen könne eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters) ausgesprochen werden, wenn die Wohnung beispielsweise einem Cousin zur Verfügung gestellt werden soll.
In einem solchen Fall müsse der vom Vermietenden geltend gemachte Bedarf ein solches Gewicht haben, das dem § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vergleichbar sei.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 20.04.2023 – 25 C 183/22)
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