Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 hat der BFH entschieden, dass auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, materiell-rechtlich begünstigt sein können. Sie müssen sich lediglich auf den Altbaustand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs.1,2 EstG erfüllen. Es ist somit unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Anwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.