Ein Eigentümer verlangte von seinem Nachbarn, die Birken von seinem Grundstück zu entfernen oder für die Reinigung, die durch die Bäume auf seinem eigenen Grundstück nötig ist, aufzukommen. Beidem wollte der Nachbar nicht nachkommen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Seinen Nachbarn kann man sich in der Regel nicht aussuchen und schon gar nicht das, was auf dessen Grundstück wächst. Einem Eigentümer in Baden-Württemberg sind drei Birken auf dem Nachbargrundstück ein Dorn im Auge. Sie stehen in einem Abstand von mehr als zwei Metern zur Grundstücksgrenze, sind ca. 18 Meter hoch und erfreuen sich bester Gesundheit. Dementsprechend fliegen Pollen, Samen und Früchte sowie Zapfen und Blätter fallen ab.
Weg mit den Bäumen
Dem will der Eigentümer ein Ende setzen und verlangt vom Birkenbesitzer deren Entfernung oder wenigstens eine monatliche Entschädigungszahlung von 230 Euro in den Monaten Juni bis November.
Da der Eigentümer des Baumgrundstücks dem nicht nachkommen will, wird er schließlich von seinem Nachbar verklagt. Vom Amtsgericht Maulbronn wird die Klage abgewiesen. Vom Landgericht Karlsruhe wird der Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Beseitigung der Birken verurteilt. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) schließlich gibt der Revision des Beklagten statt. Das erstinstanzliche Urteil wird wiederhergestellt und die Klage des Birkengenervten ist damit endgültig vom Tisch.
Zur Begründung des BGH
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen verlangen, nur weil von ihnen natürliche Immissionen ausgehen und auf seinem Grundstück landen. Immer vorausgesetzt, die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen wurden eingehalten. Es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung in der Vegetationsphase.
(BGH-Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18)