BGH-Urteil: Mietminderung

We­ni­ger Mie­te für Mi­ni-Kel­ler

In einem Kölner Wohnhaus führten Modernisierungsmaßnahmen dazu, dass der Fahrradkeller erheblich verkleinert wurde. Mieter/-innen dürfen nun – laut Bundesgerichtshof – ihre Miete um 4,8 Prozent mindern.

Damit hatte die Vermieterin eines Wohnhauses in Köln nicht gerechnet; schließlich hatten die         Mieter/-innen der Modernisierung doch zugestimmt. Und jetzt fordert plötzlich ein Mieter eine Mietminderung. Was war geschehen? Der einst 49 Quadratmeter große Fahrradkeller war nach Abschluss der Bauarbeiten auf 7 Quadratmeter geschrumpft. 

Die Vermieterin wollte dennoch keine Abstriche von der Miete machen und zog vor Gericht. Das Amtsgericht und auch das Landgericht Köln hielten eine Mietminderung um 4,8 Prozent bei einer derart starken Verkleinerung der Räumlichkeit für angemessen. Also war Mieter mit seiner Forderung im Recht.

Mieter darf seine Miete mindern

Die Vermieterin wollte sich damit nicht abfinden und beantragte die Zulassung einer Revision vor dem Bundesgerichtshof. Der Erfolg blieb für sie allerdings aus. Die höchsten Richter/-innen bestätigten die Entscheidung der Vorinstanzen. Auch wenn der Fahrradkeller vom Mieter lediglich mitbenutzt würde, sei die Kürzung der Miete um 4,8 Prozent gerechtfertigt.

Dass die Mieter/-innen die Modernisierungsmaßnahmen geduldet haben, spiele dabei keine Rolle. Denn damit hätten sie nicht per se die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers akzeptiert.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 51/202)

Quellen:

ImmobilienScout24

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